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Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Selbstverteidigung ist ein Grundrecht. Nach §3 des StGB (4) ist die Notwehr ausdrücklich erlaubt.

Natürlich nicht die Notwehrüberschreitung! Im Falle eines Angriffes, Überfalls, Raubes … ist die Gefahr eine unmittelbare! Der Staat – in seiner Vertretung die Polizei – ist nicht da! – Sie kann auch gar nicht da sein, weil sie nicht permanent und überall präsent sein kann! Wird eine Gemeinschaft bedroht oder angegriffen – z.B. die Bewohner einer Siedlung – dann haben in erster Linie dieselben durch gemeinsames und koordiniertes Reagieren eine Chance erfolgreich Widerstand zu leisten. Wenn dann am Lande – möglicherweise irgendwann – die Polizei eintrifft, hat es ohne eigener Gegenwehr meist bereits Opfer und Schaden gegeben. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen , nicht nur in Österreich, be- bzw. verhindern eine effektive Selbstverteidigung. Die Propaganda von manchen Politikern, transportiert von den ihnen hörigen Medien, Selbstschutz mit einer Waffe sei eher gefährlich weil unprofessionell zielt auf die Verunsicherung der Bevölkerung ab. Für diese Helfershelfer bürgerfeindlicher Ideologien ist die Entwaffung der Bevölkerung das eigentliche Ziel. – Denn Wehrlose kann man leichter unterdrücken und ausbeuten. Das berichtet uns an vielen Beispielen die Geschichte. In Tschechien wurde aktuell im Juli 2021 das Recht auf Selbstverteidigung in die Verfassung geschrieben und das Recht auf Waffenbesitz gesetzlich verankert. Im Buch „Schusswaffen Ratgeber für Einsteiger“ ist im Kapitel „Nicht Waffen, Menschen sind gefährlich“ u.a. nachzulesen: „Strenge Waffengesetze bringen nicht mehr Sicherheit, sie nutzen vor allem den Verbrechern und Terroristen. Das zeigen etwa die Amokläufe in den USA. Der Wissenschaftler John Lott dazu: In den USA gab es seit 1950 mit einer einzigen Ausnahme solche Amokläufe nur an Orten, an denen es verboten war, Waffen zu tragen. – Weiters schreibt er: „In jedem Land, in dem Waffen verboten wurden, ist die Mordrate gestiegen.“ Der deutsche Philosoph und Freiheitsdenker Roland Baader meinte: „Entwaffne ein Volk und du hast vielleicht hundert Täter behindert – aber hundertausend neue Opfer geschaffen.“ Aus der Erfahrung des fast ausnahmslos verbotenen Waffenbesitzes z.B. wie in der DDR (der kommunistischen „Deutschen Demokratischen Republik“, einer Diktatur, 1989 durch Volkswiderstand abgeschafft) konnte man lernen: „Wer ein liberales Waffenrecht fordert, der tritt für mehr Bürgerrechte und mehr Freiheit ein. Wer legalen Waffenbesitz verbieten möchte, macht das Gegenteil.“   – Nach der Machtergreifung in Hitlers Deutschland 1933 wurden die Schusswaffen der politischen Gegner beschlagnahmt bzw. diesen der Besitz solcher unter Androhung hoher Strafen verboten. Insbesondere waren auch die Juden hievon betroffen. Sie wurden damit so gut wie wehrlos. Das war auch das Ziel dieser Maßnahmen. Auch ein bekannter US-amerikanischer Präsident hat sich zu diesem Thema geäußert: Im Kapitel 11 „Das Recht auf Waffenbesitz“ läßt er u.a. wissen: „Für mich spricht der zweite Verfassungszusatz eine ganz klare Sprache: „Da eine gut ausgebildete Miliz für die Sicherheit eines freien Staates erforderlich ist, darf das Recht des Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht beeinträchtigt werden.“ Punkt. „Dass die Gründerväter dies zum zweiten Verfassungszusatz machten, zeigt, dass sie erkannten, wie wichtig das Recht, Waffen zu tragen, für alle Amerikaner sein würde. Dringlicher war ihnen nur die im ersten Verfassungszusatz festgehaltenen Rechte der Meinungsfreiheit, die freie Ausübung der Religion, die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Petitionsrecht.“ Weiters schreibt er – „Im Laufe der Geschichte haben wir immer wieder erlebt, dass unterdrückerische Regierungen die Kontrolle über die Bevölkerung verstärken, indem sie den Bürgern die Mittel wegnehmen, die diese zur Selbstverteidigung benötigen. Ich besitze Waffen. Glücklicherweise musste ich sie noch nie einsetzen, aber glauben sie mir: Das Wissen, dass sie da sind, gibt mir deutlich mehr Sicherheit. Ich habe außerdem eine Lizenz, die es mir erlaubt, verdeckt eine Waffe zu tragen. Ich verwende Zeit und Mühe darauf, mir diese Lizenz zu besorgen, weil das Verfassungsrecht auf Selbstverteidigung nicht am Grundstückszaun endet. Und das gilt nicht nur für mich. Es gilt für unser aller Zäune oder Haustüren. Deshalb bin ich unbedingt dafür, in allen Bundesstaaten Lizenzen für das verdeckte Tragen von Waffen einzuführen. .. Einige dieser Einschränkungen sind sinnvoll. So sollten Schwerverbrecher und geistig kranke Personen keinen Zugang zu Waffen erhalten.“ Es gilt im Besonderen: Unversehrtes Überleben hat absoluten Vorrang! Notwehr – ein Grundrecht, ein Menschenrecht Das Recht zur Selbstverteidigung steht jedem Menschen zu. Es ist ein unveräußerliches Recht, es ist das Recht, sich selbst, seine Familie, sein Hab und Gut, also auch sein Vermögen, zu verteidigen. Nicht nur Menschen verteidigen all diese Güter, auch Tiere verteidigen ihr Leben und ihre Gesundheit, wenn sie diese Dinge bedroht sehen. Die meisten Gesetze nehmen auf die Notwehr Bezug, berücksichtigen sie als Rechtfertigungsgrund für die entsprechende Abwehr von Angriffen, die rechtswidrig sind. Notwehr ist gesetzlich im § 3 des Österreichischen Strafgesetzbuches geregelt. Darin ist im wesentlichen ein Tatbestand beschrieben, der das entsprechende Handeln entschuldigt und für rechtmäßig erklärt. Wer sich also auf die Notwehr beruft und sie gerechtfertigt angewendet hat, bleibt straffrei. Der Notwehr-Paragraph lautet daher im österr. Gesetz: StGB § 3 Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. Und eine Grenze der Notwehr setzt das österreichische Gesetz auch fest: Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist. Das sind also die Ausnahmen und hier müßte geprüft werden, ob die angewendete Verteidigungshandlung wirklich gerechtfertigt ist. Sonst aber gibt es keine Einschränkungen der Notwehr, auch nicht eine Beschränkung der dabei verwendeten Waffen, also der Verteidigungsmittel. Man kann sich also jedes Mittels bedienen, das „notwendig“ ist, um den Angriff abzuwehren. Eine Beschädigung des eigenen Lebens und der eigenen Gesundheit hat der Angreifer allein zu verantworten. Nothilfe und Anderes Das Gesetz erwähnt das nicht eigens, es ist aber dennoch festgehalten, daß man den Angriff von sich selbst aber auch „von sich oder einem anderen“ mit denselben „notwendigen“ Mitteln abwehren darf. Das erlaubt das Gesetz und bestimmt, daß jemand der so handelt, nicht „rechtswidrig“ handelt, also jedenfalls straffrei wäre und sich der gerechtfertigten Verteidigung bedient, wenn er einen solchen Angriff (auch auf andere) abwehrt. Und das gilt nicht nur, wenn sich die Verteidigung auf Verwandte, Ehegatten oder Kinder bezieht, sondern auch dann, wenn es sich um völlig fremde Personen handelt. Das nennt man „Nothilfe“ und es kann also jeder verteidigt und geschützt werden. Man denke dabei an entsprechende Situationen, die denkbar wären, wenn die Polizei oder ähnliche Organisationen versagen oder einfach nicht vorhanden sind, also im Katastrophenfall. Daraus ergibt sich natürlich auch die Hilfeleistungspflicht, also man wäre natürlich auch verpflichtet, Hilfe zu leisten, wenn man es kann und wenn es möglich wäre. Man muß natürlich dabei auf sein eigenes Leben und auch auf seine eigene Gesundheit und Unversehrtheit achten. Ist diese in Gefahr, darf die Hilfeleistung unterbleiben. Noch ein Wort zur sogenannten „Sachwehr“. Ein Tier (also ein Hund, Rind oder Ähnliches) gilt rechtlich als Sache. Aber ein Tier, das angreift kann ebenso Gegenstand der Notwehr werden, ganz gleich, ob das Tier von selbst angreift oder von jemanden dazu aufgehetzt worden ist. Hier gilt genauso die Bestimmung für die Notwehr, die vom Gesetzgeber tatsächlich nur für menschliche Angriffe konzipiert worden ist. Die Bürgerrechte, wie Notwehrrecht , Nothilferecht und Hausrecht sind weitreichend unbekannte Wesen! Häufig liest und hört man in den „Mainstream-Medien“ etwa wie folgt über Gewaltanwendung und Verteidigung: „Ein Pensionist wurde von zwei Jugendlichen überfallen und ausgeraubt. Der Pensionist konnte sich jedoch wehren und verletzte dabei einen der Angreifer schwer. Der zweite Angreifer konnte jedoch mit der Beute unerkannt entkommen. – Nun steht der Pensionist selbst wegen schwerer Körperletzung angeklagt vor Gericht.“ Diese Art der Berichterstattung ist üblich und beinhaltet nur Halbwahrheiten. Sie soll/kann dem Leser suggerieren, daß Notwehr unsinnig sei, da man neben dem bei einem Überfall erlittenen Schaden noch mit einem Gerichtsverfahren rechnen müsse und womöglich noch selbst ins Gefängnis käme. Was dabei nicht berichtet wird : Ob der Pensionist eine Notwehrüberschreitung begangen hat oder z.B. vom Rechtsvertreter des gestellten Räubers zur „Vorwärtsverteidigung“ desselben angezeigt wurde, um Milderungsgründe für seinen Mandanten zu erwirken. Eine gerichtliche Aufarbeitung in diesem Zusammenhang ist ganz normal und bedeutet keinesfalls a priori ein Verschulden des wehrhaften Pensionisten. Nachstehend seien der Vollständigkeit halber noch die aktuellen Rechtlichen Grundlagen, soweit für Österreich gültig, aufgezeigt: ABGB: (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) StGB: (Strafgesetzbuch) STPO: (Strafprozessordnung): – Anhalterecht (Abs 2)